Satzung
SATZUNG des VEREINS „BFT 05“
Vereinsregister Nr. 807
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „BFT 05“
2. Der Sitz des Vereins ist 46395 Bocholt
3. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bocholt eingetragen werden und den Zusatz „e. V.“ führen.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das laufende Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die qualifizierte Förderung der Fußballtalente in Bocholt und Umgebung. Der Zweck soll erreicht werden durch die regelmäßige Durchführung von Trainingseinheiten, Organisation von Trainingscamps, Auftritten als Stadtauswahl bei Turnieren und Spielen gegen attraktive Gegner sowie die Betreuung der Mitglieder in allen fußballspezifischen Fragen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden
2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter/in erforderlich.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch den Austritt des Mitglieds
c) durch Ausschluss aus dem Verein
5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
6. Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat.
7. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
§ 4
Beiträge
1. Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
2. Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
3. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag für ein bestimmtes Mitglied auf dessen Antrag zu ermäßigen, zu stunden oder zu erlassen.
§ 5
Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist von dem Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von dem stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mindestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung erfolgt durch Veröffentlichung in der Presse und im Internet.
3. Jedem Mitglied ab 14 Jahren mit Einverständnis der gesetzlichen Vertreter steht eine Stimme zu. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
4 Jedes Mitglied kann bis 7 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung schriftlich beim Vorstand einreichen.
5. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen. Die Entscheidung über die Auflösung des Vereins sowie über Satzungsänderungen sind mit 3/4 – Mehrheit zu fällen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben und werden nicht mitgezählt.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von dem Versammlungsleiter und von dem Protokollführer (von der Mitgliederversammlung gewählt) zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
8. Die Mitgliederversammlung beschließt folgende Angelegenheiten:
a) Feststellung der Jahresrechnung
b) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
c) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
f) Wahl des Vorstandes
g) Wahl der Kassenprüfer
h) Beschlussfassung über Ordnungen und deren Änderungen.
§ 6
Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Schatzmeister/in
d) dem/der Schriftführer/in
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter vertreten.
3. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist.
4. Der/die Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die stellvertretende Vorsitzende, beruft und leitet die Sitzung des Vorstandes. Er/Sie ist verpflichtet, den Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder aber wenn dies von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder verlangt wird.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. In einer Pattsituation gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
6. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben Ausschüsse einrichten, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen und beraten.
7. Amtsdauer
Die Amtszeit des gewählten Vorstandes beträgt 2 Jahre. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.
§ 7
Kassenprüfung
1. Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen geprüft. Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht. Die Kassenprüfer sind nicht Vorstandsmitglieder. Der Vorschlag zur Entlastung kann von den Prüfern vorgebracht werden.
§ 8
Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Bocholt zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 2 dieser Satzung zu verwenden hat
2. Als Liquidatoren werden der/die Vorsitzende und ein/e Stellvertreter/in bestellt.
Bocholt, 08.12.2005